E-Scooter sind Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h. Sie werden nach § 1 I eKFV als Kraftfahrzeuge eingestuft. Auch hinsichtlich der Alkoholstraftaten im Straßenverkehr gilt dies so, es gelten also die Grenzen wie bei Autos (absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille).
Wer irrtümlich annimmt, es würden die Grenzwerte für Fahrräder oder Pedelecs gelten, unterliegt keinem rechtlich relevanten Verbotsirrtum.
Wer also unter Alkoholeinfluss einen E-Scooter fährt, muss mit der gleichen Strafe rechnen wie bei Nutzung eines Autos.
BayObLG, 205 StRR 216/20
Es wurde auch bestätigt, dass ein Regelbeispiel des § 69 StGB vorgelegen hat, insoweit die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate zu entziehen ist. Anders hatten zu diesem Thema entschieden:
Ebenso entschieden aber: LG Dortmund (andere Kammer), LG Dresden