Auch wenn alkoholbedingte Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs auftreten, kann dies die Anordnung einer MPU begründen. Erforderlich hierzu ist, dass es zu mehreren schweren Alkoholsierungen kam und sich dabei ein Ausmaß an unerwarteter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit zeigte, dass auf einen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist.
Diese Voraussetzungen können auch bei 2 Vorfällen in einem Abstand von 5 Jahren gegeben sein, sofern die Sachverhalte wesentlich gleichartig gelagert sind. In diesem Fall sind entsprechende Rückschlüsse auf das Verhaltensmuster des Betroffenen zulässig.
Es müssen aber auch Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen von Alkohol und Verkehrsteilnahme gegeben sein, allein übermäßiger Konsum oder Alkoholgewöhnung sind hierfür nicht ausreichend. Der Senat hat 2 Fallgruppen hierzu erstellt. Die erste betrifft Personen, die beispielsweise als Berufskraftfahrer in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und bei denen aufgrund eines häufigen und intensiven unkontrollierten Alkoholkonsums davon auszugehen ist, dass es lediglich eine Frage der Zeit ist, bis der Konflikt zwischen Alkohol und Verkehrsteilnahme wieder auftritt. Die zweite Fallgruppe betrifft Personen, bei denen verschiedene schwere Alkoholisierungen nachgewiesen wurden und die unter diesen Alkoholisierung ein Ausmaß an unerwarteter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit offenbaren, das auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist.
OVG Bremen, 2 B 143/20