Der Angeklagte wurde zunächst wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Hintergrund war, dass er zwar nie eine deutsche Fahrerlaubnis besaß, aber im Jahr 2004 eine tschechische Fahrerlaubnis erhielt, in der als Hauptwohnsitz Leipzig eingetragen war, wo er auch zum Zeitpunkt der Ausstellung wohnte. 2010 zog er vorübergehend für 9 Monate nach Großbritannien und ließ den tschechischen Führerschein in einen britischen Führerschein umschreiben. Das erstinstanzliche Gericht meinte noch, dass der tschechische Führerschein fehlerhaft ausgestellt worden sei, da er damals dort nicht gewohnt habe. Dieser Wohnsitzmangel würde fortwirken.
Das Urteil wurde aufgehoben. Ein Umtausch einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis stellt nicht lediglich eine bloße Dokumentation oder Fortschreibung der früheren Fahrerlaubnis dar, sondern (selbst wenn keine erneute Eignungsprüfung gefordert ist) eine eigenständige neue Erteilung einer anderen ausländischen Fahrerlaubnis. Als Neuerteilung wird somit auch eine im Wege des Umtausches erteilte EU-/EWR-Fahrerlaubnis anzusehen sein, sofern keine Ausnahmen nach § 28 IV FeV greifen. Hierbei ist aber zu beachten, dass ein früherer Wohnsitzverstoß nicht automatisch eine Auswirkung auf die Wirksamkeit des nachfolgenden Umtausches hat. Eine analoge Anwendung verbietet sich im Strafrecht.
BayObOLG, 202 StR 1438/19