Ausbremsen eines Polizeifahrzeugs

In einem Revisionsverfahren legt der BGH knapp fest, dass das anlasslose plötzliche Abbremsen des Beschuldigten verbunden mit dem bedingten Vorsatz, dass das Polizeifahrzeug auffährt, zumindest eine Widerstandsleistung im Sinne von § 113 StGB darstellt. Hier musste nicht entschieden werden, ob hierin auch ein tätlicher Angriff im Sinne von § 114 StGB zu erkennen ist. Der Senat meint allerdings, dass diese Frage zu bejahen sei.

BGH. 4 StR 607/19

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