Wenn beim Traffiphot III die Sensoren nicht mindestens 1,2 m voneinander entfernt sind, kann nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. In diesem Fall ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, ob und wie sich dies auf die Messung auswirkt. Die Aussage eines Messbeamten ist unzureichend.
Ausreichend könnte eigene Sachkenntnis des Gerichts sein, beispielsweise aus Gutachten aus anderen Verfahren.
OLG Dresden, 24 Ss 418120 (B)