Wenn ein Messgerät keine Rohmessdaten speichert, somit die Messung nachträglich für den Betroffenen nicht überprüfbar ist, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren, auch nicht in Ansehung des Rechts des Betroffenen auf eine wirksame Verteidigung. Es liegt kein Verwertungsverbot vor.
Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen in sogenannten standardisierten Messverfahren hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit ab.
KG Berlin, 3 Ws (B) 64/20
Schade, der Amtsrichter hatte noch freigesprochen.