Taschenrechner mit Memory-Funktion

Ein Taschenrechner mit Memory-Funktion stellt ein elektronisches Gerät gem. § 23 Abs.1a StVO dar. Die Nutzung ist für den Fahrzeugführer verboten.

OLG Hamm, 5 RBs 295/20

Ebenso hatte schon das OLG Braunschweig entschieden.

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