Alkoholfahrt und Sachverständigengutachten

Wenn sich das Gericht einem Sachverständigengutachten will, ohne eigene Erwägungen zu treffen, müssen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Erwägungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden. Hierzu mangelt es in dem erstinstanzlichen Urteil. Es wurde lediglich das Ergebnis einer Blutprobe angegeben, noch nicht einmal mitgeteilt, ob es sich um die erste oder zweite Blutprobe handelte.

Auch hat das Gericht einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und hierbei einen eigenen Erfahrungssatz erwähnt, dass man Whisky-Cola-Gemische maximal mit 50 % Whisky herstellt, da man ansonsten den Whisky auch gleich pur trinken könne. Ein solcher Erfahrungssatz ist weder bei der Generalstaatsanwaltschaft noch dem OLG bekannt. Auch hieraus ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung.

Das Gericht hat dann noch ein zu hohes Bußgeld festgesetzt. Bei fahrlässigen Verstößen dieser Art beträgt die maximale Geldbuße 1500 €. Da der Grenzwert von 0,5 Promille lediglich äußerst geringfügig überschritten wurde, hätte das Gericht hiervon auch noch einen Abschlag nehmen können, auch mit dieser Möglichkeit setzte sich das Urteil nicht auseinander.

Das Urteil wurde aufgehoben.

OLG Hamm, 3 RBs 145/20

Offenbar hatte die Betroffene eine Nachtrunk mit Whisky-Cola behauptet, insoweit kam es dann entscheidungserheblich auf die Whiskymenge in diesem Getränk an.

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