Wer mit einem Fahrrad an einem Pferd vorbeifahren will, muss einen ausreichenden Sicherheitsabstand beachten. Tut er dies nicht und tritt das Pferd aus, kommt es zu einer Mithaftung beim Radfahrer.
Grundsätzlich haftet der Tierhalter für Verletzungen, die durch das Tier geschehen, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Allerdings erfolgt eine Abwägung der Verursachungsbeiträge.
Hier wurde dem Radfahrer ein Verstoß gegen § 5 IV S 2 StVO angelastet, da er zu dicht an dem Pferd vorbeigefahren ist. Nach dieser Vorschrift muss nämlich ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden, es kommt hierbei auch nicht darauf an, dass die Pferde eigentlich den Radweg nicht benutzen durften. Bei einem Pferd dürfte der sonst übliche Abstand von 1 m wohl nicht ausreichend sein, da bei Tieren auch mit einer plötzlichen Reaktion gerechnet werden muss. Hierzu kann auch gehören, dass sich das Pferd zunächst zur Seite bewegt. Reicht der Platz auf dem Radweg nicht aus, muss der Radfahrer warten und sich gegebenenfalls mit dem Reiter verständigen.
Weiterhin ist als Mitverschulden beim Verletzungsbeitrag zu berücksichtigen, dass sich der Radfahrer von hinten dem Pferd zu dicht genähert hat. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn ohne Not so dicht an einem fremden Pferd vorbeigegangen wird, dass man den Angriffs- oder Verteidigungsbewegungen des Pferdes ausgesetzt ist. Bei einer Entfernung unter 150 cm ist dies zumindest der Fall, wenn man in dem Bereich steht, wohin das Pferd austreten kann. Insoweit ist auch allgemein bekannt, dass sich hinter einem Pferd ein solcher Gefahrenbereich befindet.
Im hier entschiedenen Fall kamen die Reiter dem Fahrer eines Liegefahrrades zunächst entgegen, wendeten dann aber, um auf eine Wiese auszuweichen. Der Fahrer des Liegefahrrades fuhr von hinten mit einer Entfernung von höchstens 1 m an den Pferden vorbei, ein Pferd trat aus und verletzte ihn.
Es kam zu einer Haftungsverteilung von 50 %-50 %.
LG Frankenthal, 4O 10/19