EuGH gegen grundsätzliche Vorratsdatenspeicherung

Die Luxemburger Richter vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Speicherung persönlicher Telefon- und Internetdaten nur in engen Grenzen erlaubt ist. Die grundsätzliche Speicherung ohne Anlass und Unterschied bleibt verboten. Der Datenschutz geht vor.

Nur wenn die nationale Sicherheit ernsthaft gefährdet ist, kann eine Vorratsdatenspeicherung angeordnet werden. Dies allerdings nur durch ein Gericht und so lange, wie es unbedingt erforderlich ist.

EuGH, C-511/18

Dieses Verfahren betraf Frankreich, Belgien und Großbritannien. Allerdings hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Regelungen der deutschen Vorratsdatenspeicherung dem EuGH zur Prüfung vorgelegt, eine Entscheidung steht noch aus.

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