Wenn das Gericht ein Sachverständigegutachten über eine Geschwindigkeitsmessung der Verurteilung zu Grunde legen will, muss es in den Urteilsgründen eine nachvollziehbare, in sich geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der tragenden Begründung im Urteil darstellen. Etwas anderes kann nur bei einem standardisierten Messverfahren, einem renomierten Sachverständigen und insbesondere dann vorliegen, wenn von keiner Seite Einwände gegen das Gutachten erhoben werden.
Auch muss das Urteil eigene Feststellungen zum Tatvorwurf haben, die Bezugnahme auf einen etwaigen erhobenen Tatvorwurf reicht nicht.
OLG Jena, 1 OLG 151 SsBs 72/20