Auch wenn das unerlaubte Entfernen vom Unfallort grundsätzlich eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen kann, ist hiervon nicht auszugehen, wenn der Versicherte nach einem schweren Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung und bei klarer Verfassungsklage zur Nachtzeit im Januar auf einer Landstraße in dörflicher Gegend den Unfallort ohne Einhaltung einer Wartezeit, um einen blutende Kopfverletzung von einem Arzt untersuchen zu lassen. Dies gilt auch bei einem verursachten Fremdschaden von ca. 200 €. Mit der Unterrichtung der Polizei am nächsten Morgen wird in diesem Fall eine etwaige Obliegenheit zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen.
OLG Karlsruhe, 12 U 53/20