Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, bei dem keine Verpflichtung vorgesehen ist, dass der Kunde das Fahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit erwirbt, ist keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 II BGB. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Somit steht einem Verbraucher kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 I + II, 495, 355 BGB zu.
OLG München, 32 U 7119/19
Im hier entschiedenen Fall konnte der Verbraucher das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht nicht mehr nutzen, die Zeit war abgelaufen. Er hatte aber Glück. Der Leasingvertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen, ihm stand ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln über einen Fernabsatzvertrag zu (§§ 312c, 312g I, 355 BGB). Es war auch nicht nach § 356 III 2 BGB verfristet (12 Monate + 14 Tage nach Vertragsschluß), da es sich um einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung handelt (§ 356 III 3 BGB). Insoweit werden Finanzierungsleasingverträge als Finanzdienstleistung qualifiziert.
Da die Widerrufsbelehrung der Leasinggeberin fehlerhaft war, konnte das Rücktrittsrecht unbefristet ausgeübt werden. Und aufgrund der Sondervorschrift für Finanzdienstleistungen muss der Verbraucher auch keinen Wertersatz als Entschädigung zahlen, da eine entsprechende Belehrung im Sinne von § 357a II S.1 BGB über eine solche Pflicht in dem Vertrag nicht enthalten war.
Und da – wie zuerst festgestellt – keine Finanzierungshilfe gegeben war, greift auch nicht die entsprechende Verweisung auf § 357 V-VIII BGB.
Weitergehende Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrages bestanden seitens der Leasinggeberin nicht.