Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km kann nach einem Verkehrsunfall bei erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs die Kosten für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs grundsätzlich verlangen. Allerdings ist diese Möglichkeit der Anhebung der „Opfergrenze“ des Schädigers allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und der Nutzung eines neuen Fahrzeugs nur dann gerechtfertigt, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug als Neufahrzeug erworben hat. Tut er dies (aus welchen Gründen auch immer) nicht, kann er lediglich den Reparaturaufwand ersetzt bekommen.
BGH, VI ZR 271/19
Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach dem Unfall keinen Neuwagen gekauft. Insoweit fehlt es an der entsprechenden Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung. Mit der Frage, wie zu entscheiden sei, wenn der Kläger nachfolgend einen Neuwagen kauft, hat sich das Gericht nicht befasst. Dieser Sachverhalt wird auch von der Rechtskraft nicht erfasst.
Allerdings muss der Neuwagen zeitnah als Ersatzfahrzeug beschafft werden.
Es ging um einen Neuwagen mit einem Preis von 37.181,00 €, die Reparaturkosten betrugen 5.287,43 €.