Kein Einspruch durch einfache E-Mail

In der Rechtsprechung wird diskutiert, ob mit einfacher Email wirksam Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt werden kann. Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das AG Frankfurt sieht dies als zulässig an, wenn im Briefkopf oder Text des Bußgeldbescheides ohne Einschränkungen auf eine E-Mail-Adresse hingewiesen wird (AG Frankfurt, 979 OWi 42/19). Eine andere Meinung meint, dass dies möglich ist, wenn die Vorgaben von §§ 110c OWiG, 32a StPO erfüllt sind. Dies bedeutet, dass es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 32a StPO eingereicht wird. Eine weitere Meinung nimmt die Zulässigkeit dann an, wenn ein Ausdruck des per E-Mail eingereichten Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist zur Bußgeldakte genommen wird (OLG Jena, BeckRS 2017, 156314, LG Tübingen, 9 Qs 6/19).

Das hier entscheidende AG Baden-Baden sieht eine Zulässigkeit grundsätzlich nur als gegeben an, wenn der per E-Mail eingereichte Einspruch entweder eine qualifizierte elektronische Signatur enthält oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die E-Mail innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wird.

AG Baden-Baden, 14 OWi 308 Js  3503/20

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