Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis des Sachverständigengutachtens und der hierin ausgewiesenen Reparaturkosten abrechnen möchte, kann er auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn das Fahrzeug bisher in einer Werkstatt repariert wurde, die anfänglich zwar markengebunden war, diesen Status aber später verloren hat. Der Wunsch, das Fahrzeug zukünftig nur noch in markengebundenen Werkstätten reparieren zu lassen, ist unbeachtlich. Glaubt der Geschädigte, das Fahrzeug sei vor seiner Besitzzeit laufend in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet worden, ist dieser Irrtum unbeachtlich.
Er kann also auf eine ungebundene freie Werkstatt mit den geringeren Stundensätzen verwiesen werden.
OLG Saarbrücken, 4 U 2/20