Geschwindigkeitsmessung mit GPS-Navigationsgerät im Privatfahrzeug eines Polizisten

Wenn ein Polizeibeamter in seinem Privatfahrzeug zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung hinter einem Betroffenen hinterherfährt und sein privates Navigationssystem zur Geschwindigkeitsermittlung verwendet, muss das Urteil Angaben zu Art bzw. Typ des eingesetzten Gerätes und zur Frage, wie zuverlässig der vom Gerät angezeigte Wert ist, enthalten. Auch muss das Urteil Ausführungen zum notwendigen Sicherheitsabschlag enthalten. Gegebenenfalls ist die Zuziehung eines Sachverständigen geboten.

Hier zeigte Navigationsgerät über eine Strecke von ca. 500 m eine gleichbleibende Geschwindigkeit von bis zu 195 km/h an. Das Amtsgericht ging nach Abzug eines nicht näher angegebenen Toleranzwertes von noch mindestens 141 km/h aus.

Die Geschwindigkeit auch durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ermittelt werden, auch wenn in dem Fahrzeug nur ein ungeeichter Tacho verbaut ist. Es darf auch ein Privatfahrzeug eines Polizisten verwendet werden. Da es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt, sind die Sichtverhältnisse, eine ausreichende Nachfahrstrecke und ein gleichbleibender Abstand vom Gericht zu überprüfen. Der Wert des ungeeichten Tachos muss mit einem Sicherheitsabschlag von 20 % belegt werden. Die reicht aber nur aus, wenn gute Sichtverhältnisse bestehen und die Entfernung zum vorausfahrenden Fahrzeug maximal dem angezeigten Tachowert entspricht. Die Fahrstrecke muss das fünffache des Abstands betragen und die Geschwindigkeit in kurzen Abständen abgelesen werden. Über 90 km/h soll mindestens über 500 m nachgefahren werden.

BayObLG, 201 ObOWi 739/20

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