Beweislast für den Zugang von Ermahnung und Verwarnung

Gemäß § 3 I StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Führerscheininhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist unter anderem nach § 4 StVG der Fall, wenn im Fahreignungsregister 8 Punkte eingetragen sind.

Voraussetzung für eine solche Entziehung ist aber nach § 4 VI StVG, dass vorher die beiden Maßnahmen nach § 4 V StVG (Ermahnung und Verwarnung) gegenüber dem Führerscheininhaber ergriffen wurden. Für den Zugang der entsprechenden Schreiben trägt die Behörde die Beweislast.

Im hier entschiedenen Fall des einstweiligen Rechtsschutzes konnte sich der Verwaltungsakte zwar entnehmen lassen, dass die Behörde den Führerscheininhaber ermahnen und verwarnen wollte. Der Zugang der entsprechenden Schreiben wurde jedoch vom Führerscheininhaber bestritten. Ein Nachweis des Zugangs befand sich in der Akte nicht.

Die Gebühr für die Maßnahmen wurden von der Ehefrau des Führerscheininhabers überwiesen, allerdings erst auf eine Mahnung hin, die nicht mit den jeweiligen Schreiben verbunden war. Da es sich hierbei um eine recht geringe Gebühr gehandelt hat, geht das Gericht davon aus, dass sich hieraus keinesfalls der Zugang der entsprechenden Schreiben herleiten lässt. Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass eine solche Zahlung nur erfolgt, wenn auch die vorherigen Schreiben, für die die Gebühr erhoben wird, zugegangen sind, stellt das OVG als lebensfremd dar.

Im Postausgangsbuch der Behörde fehlt eine eindeutige Zuordnung der Postausgänge zu den jeweiligen Aktenzeichen, die Zugangsfiktion des § 41 II VwVfG (Annahme der Zustellung 3 Tage nach Aufgabe zur Post) greift nicht, da es sich bei Ermahnung und Verwarnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Zumal auch dann bei Zweifeln die Behörde den Zugang nachweisen müsste.

Zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht das Gericht also davon aus, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststeht, dass Ermahnung und Verwarnung zugegangen sind. Insoweit durfte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nicht entziehen.

OVG Magdeburg, 3 M 49/20

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