Bremsen ohne erkennbaren Grund

Wer außerorts sein Fahrzeug ohne erkennbaren Grund bis nahezu zum Stillstand abbremst, kann bei einem Unfall mithaften. Hier stand nicht genau fest, wie stark abgebremst wurde, es war jedoch keine leichte und langsame Bremsung. Der Hintermann fuhr auf.

In einer ausführlich begründeten Entscheidung kommt das Gericht zu dem Ergebnis einer hälftigen Schadensverursachung. Es musste jedoch nicht entscheiden, ob stark abgebremst wurde (§ 4 I S.2 StVO), in jedem Fall wurde ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 1 II StVO erkannt. Zwar spricht noch immer ein Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden Fahrzeugführer, allerdings sieht das Gericht die Mitverursachung bei dem vorausfahrenden Fahrzeug, das ohne Grund bis nahezu zum Stillstand abgebremst hat.

LG Saarbrücken, 13 S 69/19

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