Wenn das Gericht den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten gründen will, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundung und fachlichen Begründung des Gutachtens erforderlich.
Auch wird darauf hingewiesen, dass im Urteil eigene Feststellungen zum Tatgeschehen als Grundlage des Schuldspruchs enthalten sein müssen. Die bloße Wiedergabe des Bußgeldbescheides ist nicht ausreichend.
OLG Jena, 1 OLG 151 SsBs 72/20