Kommt nachts auf der Autobahn ein Fahrzeug infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern und bleibt dann auf der rechten Fahrspur stehen, ohne dass es durch Wahnblinklicht oder sonstige Sicherungsmaßnahmen kenntlich gemacht wird, haftet der dann auf dieses Fahrzeug auffahrende Fahrzeugführer höchstens zu 25 %.
OLG Frankfurt, 10 U 49/19