Keine Beharrlichkeit bei lange zurückliegendem Verstoß

Der Betroffene beging einen Geschwindigkeitsverstoß (23 km/h außerorts zu viel). Das Gericht setzte wegen Beharrlichkeit im Sinne von § 25 I StVG ein Bußgeld von 140 € und ein einmonatiges Fahrverbot (nicht die Regelfolge) fest, da es einen beharrlichen Pflichtenverstoß angenommen hat. Es begründete dies mit einem über 3 Jahre zurückliegendem Rotlichtverstoß mit Unfall (damals 2 Punkte und Fahrverbot). Diese Begründung trug nicht. Von Beharrlichkeit ist auszugehen, wenn Verkehrsverstöße (außerhalb grober Zuwiderhandlungen, die ein Fahrverbot als Regelbuße vorsehen) zeit- und sachnah wiederholt begangen werden. Zwischen der Rechtskraft der Voreintragung und dem amtsgerichtlichen Urteil lagen annähernd 4 Jahre, die Tatzeit lag schon mehr als viereinhalb Jahre zurück. Insoweit durfte nicht mehr von einem beharrlichen, auf mangelnde Verkehrsdisziplin zurückzuführenden Pflichtenverstoß ausgegangen werden.

Das Fahrverbot wurde aufgehoben, die Verdoppelung der Geldbuße aufgrund der Voreintragung allerdings beibehalten.

BayObLG, 202 ObOWi 1065/19

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert