Im Saarland können Kommunen sich die Befugnis zur Durchführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen übertragen lassen. Wird dann ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt und diese von der Bußgeldbehörde nicht gewährt, ist eine gerichtliche Überprüfung schwierig.
Da für den Erlass von Bußgeldbescheiden ausschließlich die zentrale Bußgeldbehörde im Saarland zuständig ist, gelten insoweit die Städte bzw. Gemeinden nicht als Verwaltungsbehörde. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG kommt also unmittelbar nicht in Betracht. Aber auch der subsidiäre Rechtsschutz nach § 23 EGGVG greift nicht, soweit der Gesetzgeber abschließend entschieden hat, dass derartige Fälle nur nach § 62 OWiG überprüft werden können.
Die Verteidigung hatte den Antrag nach EGGVG an das OLG gestellt, die Staatsanwaltschaft Verweisung an das Amtsgericht beantragt, beides wurde zurückgewiesen.
Aber das OLG hat einen Weg eröffnet: Er müsste gegen die Maßnahme der Kommune gegebenenfalls nach erfolgloser Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerde lediglich zunächst die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, also der zentrale Bußgeldstelle herbeiführen. Gegen deren Entscheidung wäre dann der Antrag nach § 62 Weg statthaft.
OLG Saarbrücken, Vas 3/20
Klingt kompliziert, ist es auch.