Nach einem Diebstahl eines Leasingfahrzeugs stritten der Leasingnehmer und die Leasinggeberin darum, wem die Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung zusteht. Ganz klar, bis zum Wiederbeschaffungs- und/oder Ablösewert steht diese Entschädigung der Leasinggeberin zu. Hier hatte der Leasingnehmer aber eine Vollkaskoversicherung zum Neuwert abgeschlossen, die Versicherungsleistung lag deutlich über dem Ablösewert. Dieser überschießende Betrag steht dem Leasingnehmer zu.
BGH, VIII ZR 389/18