Hierbei handelt es sich um eine Sondernutzung, nicht um Gemeingebrauch. Erfolgt das Abstellen nicht wesentlich zur späteren Wiederinbetriebnahme, sondern allein oder überwiegend zu anderen Zwecken, liegt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vor. Hier steht der verfolgte Geschäftszweck, nämlich das Vermietungsangebot, im Vordergrund.
Diese Sondernutzung ist erlaubnispflichtig. Ist eine solche Erlaubnis nicht erteilt worden, kann der Vermieter zur Entfernung der gesamten Fahrradflotte aufgefordert werden.
OVG Münster, 11 B 1459/20