Es kann nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, wenn nach Ende der Messung die Eichmarken an dem Gerät nicht auf ihre Unversehrtheit überprüft werden. Hier hatte der Messbeamte sogar zugegeben, dies nachträglich nicht geprüft zu haben, weil dies sehr aufwendig sei.
AG Aurich, 6 OWi 210 Js 14352/20