Begutachtungsanordnung bei Diabetes mellitus

Nach einem Unfall erhielt die Fahrerlaubnisbehörde davon Kenntnis, dass der Führerscheininhaber schwerhörig sei. Ihm wurde ein Fragebogen zum Gesundheitszustand zugesandt, der Hausarzt gab hierin an, dass der Führerscheininhaber eine Brille und ein Hörgerät nutzt und einen GdB von 70 % aufweist. Weiterhin wurde auf eine nicht Insulinpflichtige Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie verwiesen. Der Führerscheininhaber nimmt täglich Tabletten. Nach Vorlage weiterer Unterlagen erging durch die Fahrerlaubnisbehörde eine Begutachtungsanordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Frage der Fahreignung. Nachdem das Gutachten nicht vorgelegt wurde, wurde die Fahrerlaubnis entzogen.

Zu Unrecht. Bei einer Diabetes mellitus-Erkrankung gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor einer Begutachtungsanordnung die Schwere der Erkrankung zu klären und zunächst die weniger belastenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Auch wenn diese Erkrankung Auswirkungen auf die Fahreignung haben kann, ist zu berücksichtigen, dass gut eingestellte und geschulte Menschen mit einer solchen Diabetes-Erkrankung Fahrzeuge sicher fühlen können und dürfen.

VGH München, 11 CS 20.1203

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