Die vom Täter gewünschte Bequemlichkeit der Fortbewegung darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Etwas anderes würde aber gelten, wenn kein triftiger Grund für die Fahrt vorgelegen hätte.
Und auch die anschließende Flucht vor der Polizei erhöht die Strafe nicht. Ein solcher Fluchtversuch darf grundsätzlich nicht strafschärfend herangezogen werden. Hier müsste schon eine Gefährdung Dritter oder der Polizeibeamten gegeben sein.
Und dann noch der Hinweis, dass bei einem rechtskräftigen Schuldspruch in der ersten Instanz (Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolge) im Berufungsurteil sowohl die tragenden Feststellungen als auch ein Verweis auf das erstinstanzliche Urteil entbehrlich sind, da es allein auf diese Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt.
OLG Hamm, 4 RVs 129/20