Ein Fahrtenbuch kann bei Nichtermittelbarkeit des Fahrers auch dann angeordnet werden, wenn der Halter im Ermittlungsverfahren zutreffend von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Und eine solche Auflage stellt auch keine Strafe dar, sondern soll nur sicherstellen, dass zukünftig der Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit ermittelt werden kann.
OVG Münster, 8 E 785/20