Die Behörde versuchte, den Fahrer einer straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. Sie schrieb den Halter als Betroffenen an, in diesem Schreiben wurde der Betroffene insoweit auch aufgefordert, eine dritte Person zu benennen, wenn diese die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies tat der Betroffene (Halter) nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt und eine Fahrtenbuchauflage erlassen, die vor Gericht gehalten hat.
Eine gesonderte Anhörung derselben Person als Halter im Rahmen einer Zeugenbefragung sei nicht notwendig, es komme bei der Fahrtenbuchauflage auch nicht darauf an, ob die Nichtermittelbarkeit des Fahrers auf die Untätigkeit des Halters zurückzuführen sei.
OVG Lüneburg, 12 ME 114/20