Nach Art. 2 I der RL 2006/126/EG sind EU-Führerscheine auch dann anzuerkennen, wenn sie durch einen Umtausch gemäß Art. 11 I der Richtlinie erlangt worden sind. Voraussetzung ist natürlich, dass die weiteren Vorgaben dieser Richtlinie erfüllt bleiben.
Art. 11 IV der Richtlinie gestattet allerdings einem Mitgliedstaat, einen so erlangten Führerschein mit der Begründung nicht anzuerkennen, dass dem Inhaber des Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
EuGH, C-112/19