Ein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Betroffene eine sogenannte Powerbank in der Hand hält. Eine Information über den Ladezustand hinaus wird durch dieses Gerät nämlich nicht erteilt.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Powerbank über ein sogenanntes Touchscreen verfügt. Im hier entscheidenden Fall war das so, der Betroffene hielt die Powerbank in der Hand, blickte auf den Bildschirm und drückte oder wischte erkennbar mit dem Daumen auf dem Touchscreen. Dies reicht für eine entsprechende Verurteilung, da S.2 der Vorschrift auch Beruhigungsbildschirme einschließt.
Die erstinstanzliche Verurteilung wurde bestätigt.
OLG Koblenz, 2 OWi 6 SsRs 374/20