Bei einem Rotlichtverstoß ging es um die Frage, ob die Bezeichnung des Tatortes nach Stadt, Straße und Fahrtrichtung sowie Angabe von Datum und Uhrzeit ausreichend konkret ist. Das Amtsgericht bejahte dies, obwohl auf der Straße zumindest eine weitere Kreuzung mit Ampelanlage vorhanden ist.
Die Forderung, im Bußgeldbescheid müsse bei Rotlichtverstößen stets die genaue Kreuzung beschrieben werden, überspannt die Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides.
AG Meldorf, 25 OWi 305 Js 16575/20