Corona und das Attest

In Brandenburg brauchen nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung Personen keine Maske zu tragen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Nach der Verordnung muss das Attest im Original mit sich geführt werden und das Attest muss konkret benennen, welche gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben ist und warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt.

In 2 Eilverfahren musste das OVG hierüber entscheiden. Dass man das Attest im Original mit sich führen muss, ist nicht zu beanstanden. Bei Verlust könne man sich ohne unverhältnismäßigen Aufwand ein Ersatzattest ausstellen lassen. Ansonsten sei die Kontrolle der Echtheit des Attestes erschwert und die Gefahr eines Missbrauchs erhöht.

Zu weit geht allerdings die Regelung, dass das Attest konkrete Angaben dazu enthalten muss, welche gesundheitlichen Gründe vorliegen. Dieser datenschutzrechtliche Eingriff findet keine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Diese personenbezogenen Gesundheitsdaten sind besonders sensibel und unterliegen daher einem besonders hohen Datenschutz. Dies gilt umso mehr, als die Personen, denen gegenüber das Attest vorgezeigt werden muss, noch nicht einmal in der Verordnung zum Stillschweigen verpflichtet wurden.

Konkret muss das Attest also nicht bezeichnen, warum die Person vom Tragen einer Maske befreit ist.

OVG Brandenburg, 11 S 132/20 und 11 S 138/20

Dieser Beitrag wurde unter Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert