Akteneinsicht bei ESO 3.0

Bei diesem Messgerät erhält die Verteidigung auf Antrag die Statistikdatei, die angefertigten Überwachungsfotos sowie die Dokumentation der Fotolinie, die sogenannten Lebensakte (Dokumentation nach § 31 MessEG) und den Schulungsnachweis des Mess- sowie des Auswertebeamten.

Es handelt sich um eine Entscheidung nach § 62 OWiG.

Nicht bekommen hat der Verteidiger ein Auswertungsprotokoll, eine Auswertung der Statistikdatei und ein Protokoll zum aufmerksamen Messbetrieb. Letzterer ist bei diesem System nicht vorgeschrieben, die anderen angeforderten Unterlagen gibt es bei diesem Messsystem nicht.

Grundsätzlich hat die Verteidigung auch Anspruch auf den Beschilderungsplan, im hier entschiedenen Fall ist allerdings nicht die Bußgeldstelle der Thüringer Polizei Sachverwalter dieses Planes. Sie steht auch nicht für die Richtigkeit ein, insoweit muss dieser Plan in Thüringen beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr in Erfurt angefordert werden.

Abgelehnt wurde auch der Antrag auf Einsicht in sämtliche angefertigten Überwachungsfotos.

AG Meiningen, OWi 1/21

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