Außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse

Wenn sehr schlechte wirtschaftliche Verhältnisse die Bemessung der Geldbuße beeinflussen können, sind Erkenntnisse nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene entsprechende Feststellungen durch seine Angaben ermöglicht. Ein pauschaler Hinweis auf den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung genügt dazu nicht.

Formal wird noch darauf hingewiesen, dass die Rüge der Verletzung einer Aufklärungspflicht eine Verfahrensrüge darstellt. Zur Begründung ist es erforderlich, dass ohne jede Bezugnahme unter Angabe aller erforderlichen Tatsachen ausgeführt werden muss, welche konkreten Tatsachen das Gericht hätte aufklären und berücksichtigen müssen. Die Umstände sind vollständig darzulegen. Auch muss dargelegt werden, welche erkennbaren, konkreten Rückschlüsse sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen.

Bei der Bemessung einer Geldbuße können außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse von Bedeutung sein. Hier hatte der Betroffene darauf hingewiesen, dass er Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II bezieht. Trotzdem wurde er neben dem Fahrverbot von 3 Monaten zu einer Geldbuße von 1500 € verurteilt (Überschreitung um mehr als 70 km/h). Offenbar war der Betroffene nicht bereit, bei der weiteren Aufklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuhelfen.

OLG Bremen, 1 SsBs 43/20

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