Gewerberaummiete und Corona

Wenn aufgrund der Corona-Landesverordnungen ein Einzelhandelsgeschäft nicht öffnen darf, geht das OLG Dresden davon aus, dass eine hälftige Risikoverteilung gerecht ist. Es kommt nicht auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts an und auch die Vorschriften über Unmöglichkeit finden keine Anwendung. Allerdings sei aufgrund der staatlichen Schließungsanordnungen eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 I BGB eingetreten, deshalb dürfe die Miete auf die Hälfte reduziert werden. Keine der Parteien ist für die Ursache dieser Störung der Geschäftsgrundlage verantwortlich und konnte sie auch nicht vorhersehen. Daher sei es angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

OLG Dresden, 5 U 1782/20

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