Wenn ein Autofahrer ein fremdes Fahrzeug fährt und hierbei sein eigenes Fahrzeug beschädigt, muss er für seinen eigenen Schaden aufkommen. Die Halterhaftung nach § 7 StVG ist ausgeschlossen, auch wenn der Fahrer nur aus Gefälligkeit gehandelt hat. Dies gilt zumindest auf jeden Fall, wenn sein eigener Wagen in direkter Nähe abgestellt war.
BGH, VI ZR 662/20
Grundsätzlich haftet der Halter eines Fahrzeugs (und damit auch die Haftpflichtversicherung), wenn beim Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden verursacht wird. In § 8 StVG sind entsprechende Ausnahmen normiert. Dazu gehört unter anderem, wenn man als Fahrer seine eigene Sache beschädigt.