Illiquidität ist grundsätzlich ein Insolvenzantragsgrund, § 17 InsO. Nach § 3 COVInsAG muss aber bei Gläubigeranträgen, die zwischen dem 28. März und dem 28 Juni 2020 gestellt wurden, der entsprechende Grund bereits am 1. März vorgelegen haben. Hier ging es um Sozialversicherungsbeiträge, der Sozialversicherungsträger hatte entsprechend der Entscheidung des BGH vom 13.6.2006 dargelegt, dass der Schuldner mit 6 Monaten rückständig war. Die mehr als 6-monatige Dauer umfasste auch den oben genannten Zeitraum. Dieser Zeitraum konnte aber nicht mit bewertet werden, vor diesem Zeitraum betrug der Rückstand noch nicht 6 Monate. Somit konnte der Sozialversicherungsträger keinen Insolvenzantrag stellen.
AG Darmstadt, 9 IN 411/20
Achtung: Diese Regelung wurde zeitlich nicht verlängert, wenn also nunmehr Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, kann dies einen Insolvenzantrag begründen.