Vermutung der Bevollmächtigung eines Anwalts

Versehentlich gab der Anwalt im ersten Schriftsatz an, eine Firma zu vertreten. Im nächsten Schriftsatz legte er dann für den Betroffenen Einspruch ein. Hier formulierte er nicht konkret, dass er den Betroffenen verteidigen würde. Eine schriftliche Vollmacht wurde nicht beigefügt.

Das AG Linz meinte, die Formulierung „namens des Herrn…“ reiche nicht aus, um eine entsprechende Bevollmächtigung nachzuweisen.

Auf die Beschwerde bestätigte das LG Koblenz (1 Qs 64/20) diese Entscheidung.

Auf die Verfassungsbeschwerde hin wurde diese Entscheidung aufgehoben. Es verweist darauf, dass die Bevollmächtigung keiner Form bedarf. Wird ein Einspruch durch einen Rechtsanwalt eingelegt, spricht – auch vor der Stellung als Organ der Rechtspflege – in der Regel eine Vermutung der entsprechenden Bevollmächtigung (gilt nicht bei Nicht-Rechtsanwälten!). Eine schriftliche Vollmacht muss nicht vorgelegt werden. Hier reichte die Einlegung namens des Betroffenen aus, etwas anderes würde sich nur konkreten und gewichtigen Anhaltspunkten, die gegen die Bevollmächtigung sprechen, ergeben können. Die Verteidigungsanzeige für die Firma stellt sich bei lebensnaher Betrachtung als Schreibfehler dar. Letztendlich bestätigte auch das AG dies, da es monatelang mit dem Verteidiger korrespondierte.

Und das die schriftliche Vollmacht nach Einspruchseinlegung unterschrieben wurde, ist auch unerheblich. Hatte das AG anders gesehen, insoweit wird auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 21.11.1912 hingewiesen.

VerfGH Koblenz, VGH B 71/20

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert