Wenn ein Unternehmen verkauft wird, ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die als gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft anzusehen sind. Tut er dies nicht oder tätigt er unwahre und irreführende Aussagen, deren Unrichtigkeit erkennt, liegt ein Anfechtungsgrund nach § 123 I BGB vor.
OLG München, 23 U 5742/19