Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho

Das OLG hält die Rechtslage für ausreichend geklärt und sieht keinen Grund für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Es gibt ausreichend Rechtsprechung auch für Konstellationen bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen.

Im hier entschiedenen Fall wurde zwar die Höhe des Toleranzabzugs von 18 % gerügt, allerdings hätte auch der tatsächlich anzuwendende Abzug von 20 % keine andere Beurteilung der Fahrt zugelassen. Das AG hatte darüber hinaus gewisse Lücken in der Beweiswürdigung, allerdings sei nicht zu befürchten, dass der Richter an einer etwaigen unzutreffenden Rechtsauffassung festhalten würde. Es fehlte nämlich zu Ausführungen zu den Lichtverhältnissen im Tunnel und weshalb lediglich 18 % Sicherheitsabschlag genommen worden.

OLG Karlsruhe, 3 Rb 33 SS 75/21

Wenn nur eine geringe Rechtsfolge ausgesprochen wird, muss einer Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Hierfür sind die Gründe sehr begrenzt.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert