Fragestellung bei der Anordnung einer MPU

Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 14 FeV ist nur dann anlassbezogen und verhältnismäßig, wenn sich die Untersuchung aufgrund der Fragestellungen darauf beschränkt, Zweifel auszuräumen, die bei der Behörde bestehen. Bestehen ausschließlich Hinweise auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis, darf nicht die Frage gestellt werden, ob der Betroffene künftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird.

Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, als er keine MPU ableistete und ein solches Gutachten nicht beibrachte, legte er Widerspruch gegen die Entziehung ein und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er gewann das Verfahren.

VG Darmstadt, 2 L 154/21.DA

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