Bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem muss der Antragsteller Entscheidungen, die zu einer Eintragung in Flensburg geführt haben, gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch, wenn er einen Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gestellt hat. Die Rechtskraft wird nämlich erst mit einer Entscheidung über die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt, nicht schon bei Antragstellung.
VGH München, 11 Cs 20.2039
Hier war nach der Erreichung von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ein Bußgeldbescheid war nach Meinung des Antragstellers grob rechtswidrig, da nicht er, sondern sein Bruder gefahren sei. Insoweit hatte er zwar die Wiederaufnahme dieses Verfahrens beantragt, eine Entscheidung hierüber lag noch nicht vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hatte Bestand.