Handlasergerät – welche Informationen erhält der Betroffene?

Bekanntlich werden bei dem Lasergerät Riegl FG 21 keine Daten der Messung gespeichert, eine nachträgliche Überprüfung ist also nicht möglich. Sofern der Betroffene bzw. sein Verteidiger es beantragt, ist aber eine gegebenenfalls anonymisierte Liste sämtlicher erfasste Verstöße zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erhält die Verteidigung die Wartungsunterlagen des Gerätes.

Abgelehnt wurde ein Anspruch auf Herausgabe des Zulassungsscheines, des Beschilderungsplans und der verkehrsrechtlichen Anordnung des Tempolimits.

Begründet wurde der Anspruch auf Herausgabe der Informationen mit dem Gebot eines fairen Verfahrens sowie der Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Betroffene ist darauf angewiesen, diese Informationen zu erhalten, um Anhaltspunkte für Messfehler konkret vortragen zu können oder aber die Messung durch einen Sachverständigen auswerten zu lassen.

Der Zulassungsschein bzw. die Baumusterprüfbescheinigung, die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung haben keinen Einfluss auf die streitgegenständliche Messung, sie müssen nicht herausgegeben werden. Es reicht aus, dass entsprechende Bestätigungen über die Einhaltung der Vorgaben von MessEG und MessEV im Eichschein enthalten sind. Ein Beschilderungsplan ist unnötig, entsprechende Angaben befanden sich hier im Messprotokoll. Ein Anspruch auf Bekanntgabe der verkehrsrechtlichen Anordnung besteht nicht, da Verkehrsschilder kraft Gesetzes unmittelbar zu befolgen sind. Dies gilt auch dann, wenn das Schild im Einzelfall rechtswidrig aufgestellt wurde.

AG Rottweil, 3 OWi 36 Js 13946/20

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