Grundsätzlich richtet sich die Löschungsfrist für ein medizinisch-psychoogisches Gutachten nach § 2 IX StVG. Diese Frist beträgt zehn Jahre, es sei denn, mit ihm im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Fahrerlaubniregister sind nach den Bestimmungen für das entsprechende Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. Allerdings stellt das Gutachten insofern eine neue Tatsache dar und darf auch noch verwertet werden, wenn die Taten und Entscheidungen, die zur damaligen Fahrerlaubnisentziehung Anordnung des alten Gutachtens geführt haben, bereits geteilt wurden (unter Verweis auf BVerwG, 3 C 2.10).
VG Berlin, 4 K 125/20
Hier wurde im Jahr 2005 die Fahrerlaubnis entzogen, ein im Rahmen einer (erfolglosen) Neuerteilung beizubringendes Gutachten aus 2009 war negativ. 2019 wurde erneut ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt, ein angefordertes neues Gutachten nicht beigebracht. Die Anordnung für das neue Gutachten nahm Bezug auf das alte Gutachten aus 2009, in dem auf die Taten aus 2005 abgestellt wurde. Da der Kläger in 2019 kein neues Gutachten beibrachte, wurde die neue Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Hier zu Recht, sowohl das alte Gutachten als auch die in dem Gutachten angeführten Verfehlungen konnten noch verwertet werden.
Nach § 29 StVG beträgt die Frist zur Tilgung bei einer Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis zehn Jahre. Diese Frist beginnt erst mit der Erteilung, wenn die Fahrerlaubnis nicht erteilt wird, fünf Jahre nach Rechtskraft des Versagungsbescheides. Von diesem Zeitpunkt an gelten die zehn Jahre. Somit kann im vorliegenden Fall das Gutachten mit den darin enthalten den Feststellungen insgesamt 15 Jahre nach der damaligen Versagung verwendet werden. Insoweit stellt das Gutachten eine neue Tatsache dar, die darin enthalten Feststellungen stehen natürlich im Zusammenhang mit den bereits getätigten Taten, können aber noch so lange verwendet werden.