Fahren mehrere Motorradfahrer gemeinsam mit einer Gruppe, scheidet regelmäßig die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts aus. Es liegt kein ungewöhnlich erhöhtes Schadensrisiko vor, wie etwa bei einer Rennveranstaltung. Auch wird der jeweilige Schädiger wegen des Schutzes der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nicht unbillig belastet.
Hier kam es zu einem Unfall, weil ein Motorradfahrer zunächst links blinkte, dann aber erkannte, dass er nicht links abbiegen durfte. Er gab Handzeichen und fuhr weiter geradeaus. Anschließend kam es zu einem Auffahrunfall innerhalb der Gruppe.
Das Gericht entschied noch, dass der Unfall für keinen der beiden Beteiligten unabwendbar war. Mit der Argumentation aus diesem Urteil wird eine Unabwendbarkeit bei einem Unfall innerhalb einer Motorradgruppe kaum noch anzunehmen sein. Das seitlich versetzte Fahren in einer Formation stellt eine Gefahrerhöhung dar. Ein umsichtiger Fahrer würde mit größerem Abstand fahren.
OLG Düsseldorf, 1 U 32/19