Ein Käufer klagte auf Rückgabe seines Fahrzeugs, das mit einer unzulässige Abschalteinrichtung ausgestattet war. Hilfsweise begehrte er Schadensersatz. Das OLG Braunschweig hielt dies noch für unzulässig.
Der BGH sieht das anders. Es liegt keine alternative Klaghäufung vor, sondern ein zulässiger Fall der Eventual – Klagehäufung.
Und dann wird noch festgestellt, dass VW eine so genannte sekundäre Darlegungslast trifft. Der Kläger hatte vorgetragen, dass die unzulässige Software mit Billigung des Vorstands verwendet worden ist. Mehr konnte er natürlich nicht vortragen, ihm sind die internen Vorgänge bei VW unbekannt. Nunmehr muss VW dazu vortragen.
Das Urteil des OLG wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen.
BGH, VI ZR 566/19