Steuerforderungen werden gem. § 238 AO mit 6% p.a. verzinst. Da die Zinsen am Kapitalmarkt drastisch gesunken sind, ist diese Höhe seit 2014 verfassungswidrig, Dies gilt auch für Erstattungszinsen.
Die Höhe gilt jedoch bis zum 31.12.2018 fort, ab 2019 muss der Gesetzgeber eine neue Regelung bis zum 31.07.2022 treffen, die alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.
BVerfG, 1 BvR 2237/14