Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wer unverschuldet eine Frist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die Frist hierfür beträgt 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses. In dieser Frist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

Hier hatte das Gericht über eine Ordnungswidrigkeit durch Beschluss entschieden. Der Betroffene erlangte erst später Kenntnis hiervon, da er erkrankt war. Zwar wurde Wiedereinsetzung durch den Betroffenen beantragt, allerdings wurde in diesem Schriftsatz der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt begründet, was aber nach § 80 OWiG, § 345 StPO notwendig ist.

Auch ist gegen einen solchen Beschluss nur unter den Voraussetzungen von § 79 I OWiG der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zulässig.

KG Berlin, 3 Ws (B) 80/21

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